Die Sperre war möglicherweise nicht ausreichend erkennbar.
War schon die Sperre nicht klar erkennbar, kann die Pistensicherungspflicht des Halters fortbestehen. Das ist eine andere Ausgangslage als im Fall 5 Ob 214/23s. Entscheidend sind die tatsächliche Sicht, die Position der Hinweistafel und die Frage, ob ein vernünftiger Durchschnittsfahrer die Sperre rechtzeitig wahrnehmen konnte.
Sichern Sie Fotos von der Zufahrt, der Hinweistafel, dem Seil und den Lichtverhältnissen. Eine erste Einordnung ersetzt keine Prüfung der Unfallstelle und der Beweise.