Anteile wechselten, die Betreibergesellschaft blieb bestehen.
Bei einem Anteilskauf bleibt die Betreibergesellschaft derselbe Rechtsträger. Die Gesellschaft bleibt daher grundsätzlich Adressatin ihrer eigenen früheren Verbindlichkeiten. Der Anteilskauf allein macht den neuen Gesellschafter nach §§ 38 UGB und 1409 ABGB nicht zum persönlichen Schuldner.
Prüfen Sie den Firmenbuchstand zum Unfallzeitpunkt und nach dem Vollzug. Eigenständige Haftungsgründe, etwa eine persönliche Garantie oder ein eigener späterer Pflichtverstoß, sind gesondert zu beurteilen.