Freier Pistenbetrieb, allgemeine Pistensicherung statt Veranstalterhaftung.
Ohne organisiertes Rennen oder Training gibt es keine Veranstalterhaftung. Es gelten die allgemeinen FIS-Regeln und die Pistensicherungspflicht des Pistenhalters. Maßgeblich ist dann, ob ein anderer Pistenbenützer einen Fehler gemacht hat oder ob eine atypische Gefahr auf der Piste ungesichert war.
Nächste Schritte: den Unfallhergang klären, eine mögliche Pistensicherungspflicht prüfen und das Verschulden eines Dritten dokumentieren.