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Skirennen, Trainingsbetrieb und die Haftung des Veranstalters

Skirennen und Veranstalterhaftung: Wann der Veranstalter die Verkehrssicherungspflicht verletzt und wann das sporttypische Rennrisiko beim Teilnehmer bleibt.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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25. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Hobbyrennen, Vereinstrainings und Firmenskirennen sind beliebt, doch die abgesperrte Rennstrecke birgt eigene Gefahren. Tore, hohe Geschwindigkeit und ein harter Pistenuntergrund führen zu schweren Stürzen. Verletzt sich ein Teilnehmer, stellt sich die Frage, ob der Veranstalter haftet oder ob das Rennrisiko beim Sportler bleibt.

Der Veranstalter eines Rennens oder Trainings trifft eine Verkehrssicherungspflicht für den von ihm geschaffenen Kurs. Er muss die Strecke ordnungsgemäß abstecken, gefährliche Hindernisse polstern und den Auslauf sichern. Verletzt er diese Pflicht, haftet er nach §§ 1293 ff ABGB. Das sporttypische Risiko des Wettkampfs bleibt dagegen beim Teilnehmer.

Dieser Beitrag erklärt die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters, die Einordnung vom sporttypischen Risiko und die Rolle der Anmeldung als Vertrag. Wie die Pistensicherung außerhalb von Rennen funktioniert, zeigt der Beitrag zur Einzelfallbeurteilung der Pistensicherung.

Rahmen und Pflicht

Haftet der Veranstalter eines Skirennens?

Zwei kurze Fragen zum Rahmen des Unfalls und zur Sicherungspflicht ordnen die Veranstalterhaftung ein.

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01 Frage 1

In welchem Rahmen ist der Unfall passiert?

Bei einem organisierten Rennen oder Training gelten besondere Pflichten des Veranstalters, anders als beim freien Pistenbetrieb.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Freier Pistenbetrieb, allgemeine Pistensicherung statt Veranstalterhaftung.

Ohne organisiertes Rennen oder Training gibt es keine Veranstalterhaftung. Es gelten die allgemeinen FIS-Regeln und die Pistensicherungspflicht des Pistenhalters. Maßgeblich ist dann, ob ein anderer Pistenbenützer einen Fehler gemacht hat oder ob eine atypische Gefahr auf der Piste ungesichert war.

Nächste Schritte: den Unfallhergang klären, eine mögliche Pistensicherungspflicht prüfen und das Verschulden eines Dritten dokumentieren.

02

Mangelhafte Absicherung, Veranstalterhaftung nach §§ 1293 ff ABGB.

Wer ein Rennen oder einen Trainingsbetrieb organisiert, trifft eine Verkehrssicherungspflicht für den abgesperrten Kurs. Dazu zählen die ordnungsgemäße Absteckung, die Polsterung gefährlicher Hindernisse und die Sicherung des Auslaufs. Beruht der Unfall auf einer Verletzung dieser Pflicht, haftet der Veranstalter nach §§ 1293 ff ABGB. Mit der Anmeldung zum Rennen entstehen zudem vertragliche Schutzpflichten.

Nächste Schritte: die Streckensicherung und die Mängel fotografieren, das Reglement und die Anmeldung sichern und die Verletzung der Sicherungspflicht prüfen lassen.

03

Eigener Fahrfehler oder Rennrisiko, keine Veranstalterhaftung.

Wer an einem Rennen teilnimmt, übernimmt das sporttypische Risiko des Wettkampfs. Ein Sturz aus eigenem Fahrfehler oder die gesteigerte Gefahr hoher Renngeschwindigkeit fallen in die Eigenverantwortung. Der Veranstalter haftet nicht für jeden Sturz, sondern nur für die Verletzung seiner Sicherungspflicht. Hier hilft oft nur die eigene Unfallversicherung.

Nächste Schritte: die eigene Unfallversicherung prüfen, den Hergang dokumentieren und abklären, ob doch ein Sicherungsmangel mitgewirkt hat.

Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters

Wer ein Skirennen oder einen organisierten Trainingsbetrieb durchführt, schafft eine besondere Gefahrenlage und muss sie beherrschen. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass der Kurs ordnungsgemäß abgesteckt ist, dass gefährliche Hindernisse wie Pfeiler, Liftstützen oder Zäune gepolstert sind und dass der Auslaufbereich gesichert ist. Auch die Streckenkontrolle vor dem Start gehört dazu.

Verletzt der Veranstalter diese Pflicht und beruht der Unfall darauf, haftet er nach §§ 1293 ff ABGB für den Schaden. Mit der Anmeldung zum Rennen kommt regelmäßig ein Vertrag zustande, der vertragliche Schutzpflichten begründet. Der Maßstab richtet sich nach dem, was ein sorgfältiger Veranstalter zur Vermeidung erkennbarer Gefahren vorkehren muss.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Nicht jeder Sturz im Rennen führt zur Haftung des Veranstalters. Wer an einem Wettkampf teilnimmt, übernimmt das damit verbundene sporttypische Risiko. Die hohe Geschwindigkeit, der harte Untergrund und die Möglichkeit eines eigenen Fahrfehlers gehören zum Wesen des Rennsports. Für diese allgemeine Gefahr haftet der Veranstalter nicht.

Entscheidend ist daher die Einordnung zwischen einem Sicherungsmangel und dem verwirklichten Rennrisiko. Haben beide Seiten beigetragen, etwa ein Sicherungsmangel und ein eigener Fahrfehler, kann eine Quote nach § 1304 ABGB gebildet werden. Wie diese Teilung allgemein funktioniert, erläutert der Beitrag zur Verschuldensteilung nach FIS-Regeln.

Hindernisse am Kurs müssen gepolstert sein. Pfeiler, Liftstützen und Zäune im Bereich der Rennstrecke gehören zu den typischen Gefahrenquellen. Fehlt die Polsterung an einer erkennbar gefährlichen Stelle, spricht das für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Fotografieren Sie die Stelle, bevor sie verändert wird.

Häufige Fragen

Skirennen und Veranstalterhaftung in der Praxis.

Haftet der Veranstalter für jeden Sturz im Rennen? +

Nein. Der Veranstalter haftet nur für die Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht, etwa für ein ungesichertes Hindernis. Das sporttypische Rennrisiko und ein eigener Fahrfehler bleiben beim Teilnehmer.

Was umfasst die Verkehrssicherungspflicht beim Rennen? +

Die ordnungsgemäße Absteckung des Kurses, die Polsterung gefährlicher Hindernisse wie Pfeiler oder Liftstützen, die Sicherung des Auslaufs und die Streckenkontrolle vor dem Start.

Spielt die Anmeldung zum Rennen eine Rolle? +

Ja. Mit der Anmeldung kommt regelmäßig ein Vertrag zustande, der neben der allgemeinen Haftung auch vertragliche Schutzpflichten des Veranstalters begründet.

Gelten Haftungsausschlüsse in der Ausschreibung? +

Pauschale Haftungsausschlüsse sind nur eingeschränkt wirksam. Für grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliche Pflichtverletzungen kann die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Was gilt bei beiderseitigem Verschulden? +

Wirken ein Sicherungsmangel des Veranstalters und ein eigener Fahrfehler zusammen, wird der Schaden nach § 1304 ABGB anteilig geteilt. Die Quote richtet sich nach dem Gewicht der Beiträge.

Themen
SkirennenTrainingsbetriebVeranstalterhaftungVerkehrssicherungspflicht§ 1293 ABGBsporttypisches RisikoRennstrecke

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